Allgemeine Einkaufsbedingungen der Fa. Kunststoffverarbeitung Wimmer GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen finden Anwendung auf alle Beschaffungsvorgänge, gleich ob es sich dabei um Werkzeuge, Maschinen, Ausrüstungen, Teile, Rohmaterial, sonstiges Material, Werkleistungen aller Art oder Dienstleistungen (nachfolgend auch „Liefergegenstand“ oder „Produkt“ genannt) handelt, zwischen der Fa. Kunststoffverarbeitung Wimmer GmbH (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) und deren Lieferanten (nachfolgend auch „Auftragnehmer“ genannt), soweit es sich um Unternehmer handelt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich nochmals gesondert auf diese Einkaufsbedingungen Bezug genommen wird.

2. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber richten sich ausschließlich nach diesen Einkaufsbedingungen. Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich schriftlich anerkennt. Die vorbehaltlose Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen sowie deren Bezahlung führt auch dann nicht zur Geltung abweichender Bedingungen des Auftragnehmers, wenn dem Auftraggeber diese bekannt sind.

§ 2 Angebot – Auftragserteilung – Angebotsunterlagen

1. Die Erstellung des Angebots erfolgt für den Auftraggeber kostenfrei. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Angebot auf Abweichungen vom angefragten Liefergegenstand  ausdrücklich hinzuweisen.

2. Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen stehen dem Auftraggeber zu; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert an den Auftraggeber zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. 4.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

1. Der in der Bestellung oder der Auftragsbestätigung des Auftraggebers ausgewiesene Preis ist bindend. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, schließt dieser Preis alle Aufwendungen des Auftragnehmers, z.B. Kosten für Material, Nutzungen von Einrichtungen, Reisen, Transport, Versicherung, Verpackung, Zölle, Steuern etc. ein.

2. Rechnungen können vom Auftraggeber nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in seiner Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

3. Der Auftraggeber bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

§ 4 Lieferzeit – Gefahrenübergang – Lieferdokumente

1. Die vom Auftraggeber in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Eine Änderung der in der Bestellung angegebenen Lieferzeit bedarf der ausdrücklichen Bestätigung des Auftraggebers in Textform.

2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die Anzeige von Verzögerungen durch den Auftragnehmer und jegliche damit verbundene Fortschreibungen vereinbarter Liefertermine befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von den Verzugsfolgen, es sei denn, der Verzicht auf Verzugsfolgen wird bei der Terminänderung ausdrücklich durch den Auftraggeber in Textform erklärt. Insofern stehen dem Auftraggeber trotz Fortschreibung der Liefertermine nach einer Anzeige von Verzögerungen durch den Lieferanten weiterhin alle Rechte aus dem Liefervertrag zu, die aus dem Verzug des Auftragnehmers resultieren oder mit diesem in Zusammenhang stehen.

3. Die Lieferung erfolgt frei Haus, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer des Auftraggebers anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht vom Auftraggeber zu vertreten. Den Lieferdokumenten sind die in der Bestellung des Auftraggebers genannten Dokumente und Zertifikate (Certificate of Conformity, Abnahmeprüfzeugnisse etc.) im Original beizufügen. Im Bereich Luft- und Raumfahrt sind die Lieferdokumente zudem mit dem Vermerk „für Luft- und Raumfahrt“ zu versehen sowie mit dem Hinweis: „Bei Wareneingang Material zur Prüfung und Freigabe sofort an QS“.

§ 5 Leistungsinhalt – Änderungen – Ersatzteile

1. Der Leistungsinhalt und -umfang ergibt sich aus der Einzelbestellung und den in der Einzelbestellung genannten Unterlagen, sowie den vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen beim Auftragnehmer im Zuge der Leistungserbringung entstehende Arbeitsergebnisse sind Teil der Auftragsleistung und stehen dem Auftraggeber zu. Alle Lieferungen erfolgen – sofern vorhanden – nach dem zugelassenen QM-System (Qualitätsmanagement-System) des Auftragnehmers.

2. Der Auftragnehmer wird alle ihm zur Ausführung eines Liefervertrages überlassene Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen und sonstigen Informationen sowie etwaige zur Ausführung des Liefervertrages überlassene Beistellungen, Teile und sonstige Materialien auf ihre Eignung hinsichtlich des vom Auftraggeber und dem Endkunden des Auftraggebers angestrebten Zwecks überprüfen. Zeigt sich hierbei, dass Abweichungen oder Korrekturen an den überlassenen Gegenständen oder den Vertragsgegenständen erforderlich oder zweckmäßig sind, so hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen.

3. Der Auftragnehmer wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Informationen und Umstände sowie die vom Auftraggeber beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Auf das Fehlen notwendiger Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, sofern er die Unterlagen rechtzeitig in Textform angefordert und nicht innerhalb angemessener Frist  erhalten hat. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige und sichere Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

4. Der Auftragnehmer wird bei der Leistungserbringung alle nach anwendbarem Recht einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Sicherheits-, Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und die entsprechenden  Vorgaben des Auftraggebers  und des Endkunden einhalten.

5. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer jederzeit vor Abnahme Änderungen der Lieferleistung, insbesondere in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Änderungen auf Basis der vorliegenden Vertragsbedingungen unverzüglich umzusetzen. Sofern aus Sicht des Auftragnehmers solche Änderungen dazu führen könnten, dass sich die vereinbarten Kosten der Vertragsgegenstände verändern oder vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

6. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er dem Auftraggeber für einen Zeitraum von 10 Jahren, beginnend nach Lieferung der Vertragsgegenstände, mit weiteren Vertragsgegenständen oder Teilen hiervon als Ersatzteile beliefern kann, sofern nicht aufgrund des technischen Fortschritts ein kompatibles oder adäquates Teil geliefert werden kann.


§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung – Unterrichtungspflichten

1. Der Auftraggeber untersucht den Liefergegenstand innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen; die Rüge ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht.

2. Die Rügefrist gemäß § 6 Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Probelauf des Liefergegenstandes vereinbart ist. Wird der Probelauf vom Auftraggeber innerhalb des mit dem Auftragnehmer vereinbarten Zeitraums durchgeführt, beginnt die Rügefrist mit Beendigung des Probelaufs.

3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu; er ist in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vornehmen.

4. Unbeschadet der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich in Textform zu informieren, wenn er feststellt, dass die von ihm an den Auftraggeber gelieferten Produkte Fehler/Mängel bzw. eine vom Vertrag abweichende Beschaffenheit aufweisen.

5. Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, den Auftraggeber schriftlich zu informieren, wenn Änderungen in seinem Beschaffungs-, Produktions-, Herstellungs-, Montage- und Prüfprozess – auch in seiner eigenen Lieferkette – beabsichtigt sind und vor der Lieferung des Vertragsgegenstandes vom Auftraggeber die Zustimmung zu dieser Änderung in Textform einzuholen. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftragnehmer
−    seine Vorlieferanten wechselt,
−    an Stelle der Eigenproduktion seinerseits auf Vorlieferanten zurückgreift,
−    seinen Produktions-, Herstellungs-, Montage- und Prüfprozess gegenüber den bei der Beauftragung oder gegenüber den für frühere Lieferungen vom Auftraggeber freigegebenen Prozessen ändert, ein anderes Fertigungsverfahren anwendet,
−    ein anderes Produktionsmittel (z.B. Maschine) oder andere Vorprodukte einsetzt sowie den Produktionsstandort oder den Aufstellungsort der eingesetzten Maschinen ändert und
−    seine Vorlieferanten ihrerseits ihren Beschaffungs-, Produktions-, Herstellungs-, Montage- und Prüfprozess ändern.

6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Vorlieferanten und die regelmäßige Kontrolle seiner Vorlieferanten sicherzustellen, dass er die ihm dem Auftraggeber gegenüber nach § 6 Abs. 4 und 5 obliegenden Informationspflichten in vollem Umfang erfüllen kann.


§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, dem Auftraggeber etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Auftraggeber durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Auftraggeber den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 8 Schutzrechte

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte (z.B. Patente, Gebrauchs- oder Geschmackmuster) verletzt werden.

2. Wird der Auftraggeber deshalb von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.


§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

1. Dem Auftragnehmer vom Auftraggeber überlassene Entwürfe, Muster, Fertigungsmittel, Modelle, Datenträger, Prototypen, Abbildungen, Zeichnungen, Dokumentationen, Materialien, Ausrüstung, Komponenten, Teile, Behälter, Verpackungen, Werkzeuge, Messinstrumente, Vorrichtungen oder sonstige, auch leihweise überlassene Gegenstände, die sich bestimmungsgemäß beim Lieferanten befinden, („Beistellungen“) bleiben Eigentum des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Sie sind deutlich als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen sowie sicher und getrennt von anderen Gegenständen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns kostenlos für den Auftraggeber zu verwahren und vom Auftragnehmer auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant dem Auftraggeber, der diese Abtretung annimmt, schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Lieferant ist verpflichtet, die an den Beistellungen etwa erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

2. Beistellungen werden vom Auftragnehmer unverzüglich kontrolliert und überprüft – etwaige Beanstandungen sind dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Auftragnehmer darf die Beistellungen nur im Zuge der Auftragsbearbeitung für den Auftraggeber verwenden und nicht ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Auftraggebers für andere Zwecke benutzen oder anderen eine solche Benutzung gestatten. Der Auftraggeber oder ein vom Auftraggeber benannter Dritter sind jederzeit berechtigt, während der gewöhnlichen Geschäftszeiten das Betriebsgelände des Auftragnehmers zu betreten und die Beistellungen und diesbezügliche Aufzeichnungen zu kontrollieren. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, jederzeit und ohne besonderen Grund, die Herausgabe der Beistellungen zu verlangen.

3. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für den Auftraggeber vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware des Auftraggebers mit anderen, nicht im Eigentum des Auftraggebers stehenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zum Wert der anderen verarbeiteten/vermischten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung/Vermischung.

4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle vom Auftraggeber erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen einschließlich aller sonst im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Verhältnisse des Auftraggebers geheim zuhalten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages fort und erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 10 Prüf- und Zutrittsrecht – Aufbewahrungspflicht

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber und dessen Kunden sowie der für den jeweiligen Produktbereich zuständigen Aufsichts-/Marktüberwachungsbehörde (z.B. Kraftfahrtbundesamt, Luftfahrbundesamt) nach Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten und auf deren gesondertes Verlangen jederzeit, Zugang zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren und Einblick in alle Unterlagen zu geben, die in Zusammenhang mit einem Auftrag stehen, damit der Auftraggeber und dessen Kunde sowie ggf. die zuständige Aufsichts-/Marktüberwachungsbehörde die Ordnungsmäßigkeit der Leistungen des Auftragnehmers und die Richtigkeit aller Rechnungspositionen überprüfen können. Diese Unterlagen sind zudem für einen Zeitraum von
−    20 Jahren für sicherheitsrelevante Produkte/Liefergegenstände, wenn diese vom Auftraggeber bei seiner Bestellung ausdrücklich als solche bezeichnet wurden und
−    10 Jahren bei allen anderen Produkten/Liefergegenständen
jeweils nach Beendigung des Auftrages für eine solche Überprüfung verfügbar zu halten.

2. Sofern der Auftragnehmer Unterauftragnehmer beschäftigt, wird er dafür Sorge tragen, dass diese dem Auftraggeber entsprechende Rechte einräumen und die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen einhalten.


§ 11 Rechtswahl – Gerichtsstand – Erfüllungsort

1. Ergänzend zu diesen Bedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und den Kollisionsregelungen des Internationalen Privatrechts.

2. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Auftraggebers Gerichtsstand; der Auftraggeber ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

3. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Auftraggebers Erfüllungsort.